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Kopiert, weil wir diese Meinung schon Jahrzehnte  vertreten und auch danach leben. Hier einmal kurz und bündig auf den Punkt gebracht. Das Original als "Eigentümlich frei" PDF-Datei hier: 50 I eigentümlich frei Nr. 82 I Mai 2008


Nachlese zum „Fall Zumwinkel“
Steuerhinterziehung als Menschenrecht?
Die Lösung liegt näher, als viele denken
von Gernot Kieseritzky

Längst hat sich der Staub um den sogenannten „Steuerskandal“
gelegt. Lassen wir die filmreifen Ereignisse noch
einmal Revue passieren: Ein frustrierter Ex-Bankangestellter
verkauft die Daten von rund 1.000 Kunden der fürstlichen
Liechtensteiner LGT Treuhand Bank an den deutschen
Auslandsgeheimdienst BND für 5 Millionen Euro. Dienstwagen
der Bochumer Steuerfahndung fahren daraufhin auf
dem Grundstück des Ex-Postchefs Zumwinkel vor, um
seine Villa zu durchsuchen und ihn zum Verhör abzuholen.
Denn Zumwinkel ist prominentester Kunde bei der Liechtensteiner
Bank, ohne dass das Finanzamt bisher davon
wusste. Glück im Unglück: Zumwinkel wurde standesgemäß
in schicken silberfarbenen Mercedes-Limousinen abgeholt.
Man stelle sich vor, wie peinlich es ausgesehen hätte,
wenn der arme Mann sich in einen grün-weißen Opel Corsa
hätte quetschen müssen, wie sie etwa die Berliner Polizei
einsetzt.


Die Bewertung der Ereignisse durch die deutschen
Medien war wenig befriedigend. Einig waren sich eigentlich
alle Kommentatoren, dass Zumwinkel hart bestraft
werden muss. Vertreter der SPD forderten sogar eine Verschärfung
der Höchststrafe bei Steuerhinterziehung, die
momentan bereits 10 Jahre beträgt und damit Delikten wie
Körperverletzung gleichgestellt wird – ginge es nach den
Linkspopulisten in der SPD, so müssten sich Steuerhinterzieher
wohl in Zukunft die Zellen mit Mördern teilen. Ausgerechnet
Frau Leutheusser-Schnarrenberger, die sich sonst
in der FDP gerne mit dem Thema Bürgerrechte profiliert,
forderte in einem Interview mit der „Süddeutschen Zeitung“
ein höheres Maß an Abschreckung durch zusätzliche
Stellen für Steuerfahnder und größeren internationalen
Druck auf Länder wie Liechtenstein. Die Nutzung geheimdienstlicher
Informationen für die Aufklärung der Steuerdelikte
kritisierte sie dagegen nicht. Und das, obwohl sie
vor kurzem noch gegen die europaweite Vorratsdatenspeicherung
gestimmt hatte, weil sie die Verhältnismäßigkeit der
Mittel in der Kriminalitätsbekämpfung nicht mehr gewahrt
sah.


Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie der Geschichte,
dass ausgerechnet ein Monarch Vertretern einer demokratisch
gewählten Regierung Nachhilfe in Rechtsstaatsprinzipien
geben muss. Denn Erbprinz Alois von Liechtenstein
wies als einziger daraufhin, dass die Bundesrepublik durch
den Kauf und die Nutzung gestohlener Kundendaten, die
durch Liechtensteiner Datenschutzgesetze geschützt sind, hier
mit rechtsstaatlichen Prinzipien brach, um rein fiskalische
Interessen zu verfolgen. Mit dieser Haltung erntete der Erbprinz
in Deutschland nur heftigen Widerspruch.
Nicht nur war das Vorgehen der Steuerfahndungsbehörden
im „Steuerskandal“ eines Rechtsstaates unwürdig,
das deutsche Steuerrecht lässt auch sonst eine Treue zu rechtsstaatlichen
Prinzipien vermissen, wie wir noch sehen werden.
Vor diesem Hintergrund ist Steuerhinterziehung ein
legitimes Mittel zivilen Ungehorsams. Manch einer läuft bei
solchen klaren Worten rot an, schreit Zeter und Mordio
und ist rationalen Argumenten unzugänglich. Dabei gibt es
genug fundierte Gründe gegen den Steuerschnüffelstaat
bundesrepublikanischer Prägung.
Dazu müssen wir aber zunächst zwei grundlegende
Fragen klären. Die erste und einfachere lautet: Was ist ein
Rechtsstaat?


In einem Rechtsstaat ist die exekutive Gewalt an das
geltende Recht gebunden und steht nicht über dem Gesetz.
Hält sich der Staat nicht mehr an bestehende Gesetze, dann
dürfen seine Bürger Rechtsmittel einlegen und sich juristisch
zur Wehr setzen. Gesetze, die der Staat erlässt, müssen ferner
Rechtssicherheit gewährleisten. Das bedeutet zum einen,
dass Gesetze klar und verständlich formuliert sein
müssen, zum anderen, dass ihr Inhalt nicht ständig geändert
wird, denn mangelnde Rechtssicherheit in einem Staat erschwert
die Gesetzestreue seiner Bürger. Die genannten
Kriterien sind zwar notwendig für sich allein, aber noch
nicht hinreichend, um einen Rechtsstaat zu charakterisieren.
Denn sie würden es dem Staat immer noch erlauben, alle
Mai 2008 I Nr. 82 www.ef-magazin.de I 51
erdenklichen Greueltaten an seinen Bürgern zu begehen, solange
sie nur durch ein Gesetz „legitimiert“ wären. In einem
Rechtsstaat, der diesen Namen auch verdient, muss
deshalb das positive Recht, also die Gesamtheit der Gesetze
in einem Staat, die der Gesetzgeber erlässt, an eine universelle
Rechtsnorm gebunden sein. Einer der bedeutendsten
deutschen Rechtsgelehrten, Gustav Radbruch, formulierte
das so: „Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und
der Rechtssicherheit dürfte damit zu lösen sein, dass das
positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch
dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und
unzweckmäßig ist, es sei denn, dass der Widerspruch des
positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches
Maß erreicht, dass das Gesetz als unrichtiges Recht der Gerechtigkeit
zu weichen hat. Es ist unmöglich, eine schärfere
Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts
und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden
Gesetzen; eine andere Grenzziehung aber kann mit aller
Schärfe vorgenommen werden: wo Gerechtigkeit nicht einmal
erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der
Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts
bewusst verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur
unrichtiges Recht, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur.
Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht
anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem
Sinne nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen.“
Radbruch schrieb diese Sätze in seiner einflussreichen
Schrift „Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“
nur ein Jahr nach Ende des Zweiten Weltkriegs unter dem
Eindruck der Nürnberger Prozesse gegen Nazikriegsverbrecher,
die sich damit verteidigten, mit ihren Taten nicht
gegen geltendes Recht verstoßen zu haben. Die Idee übergesetzlicher
Rechtsprinzipien geht unter anderem auf Naturrechtler
wie Thomas von Aquin und John Locke zurück,
die Idee einer universellen Norm manifestiert sich aber
auch bei Kant in Form seines kategorischen Imperativs. Im
zwanzigsten Jahrhundert haben Murray Rothbard („Ethik
der Freiheit“) und Hans-Hermann Hoppe („Eigentum,
Anarchie und Staat“) an diese Denktradition angeknüpft
und mit ihren Arbeiten die Idee des Naturrechts wieder
mit neuem Leben gefüllt.


Damit kommen wir zur zweiten Frage: Was ist Recht?
Wie wir bereits gesehen haben, entsteht Recht nicht einfach
durch Proklamation, sondern muss sich an einer objektivierbaren
Rechtsnorm messen lassen. Konkret heißt das,
dass jemand, wenn er Recht bricht, auch mindestens eine
zweite Person dadurch objektiv schädigen muss. Es gibt
keine Straftaten ohne Opfer. Objektiv heißt hier, dass die
Rechtsnorm zumindest im Prinzip allgemein zustimmungsfähig
sein muss. Eine Rechtsnorm, die bestimmte Personengruppen
ausschließt oder benachteiligt, erfüllt dieses Kriterium
nicht. Aber wie gelangt man zu einer objektivierbaren
Rechtsnorm? Dazu genügt eine Reflexion über die
Natur des Menschen – es bedarf keiner komplizierten empirischen
Erhebung. Dies ist der Ausgangspunkt jeder naturrechtlichen
Betrachtung. Zur menschlichen Natur gehört
es, unabhängig vom kulturellen Hintergrund, dass wir annehmen
müssen, dass wir uns selbst gehören. Oder anders
ausgedrückt: Wir sind uneingeschränkte Eigentümer unseres
Körpers (Recht auf Selbstbesitz). Wäre dem nicht so,
dann ergäben sich recht absurde Konsequenzen: Wir müssten
entweder wenige Personen oder alle gleichzeitig um
Erlaubnis fragen, ehe wir zum Beispiel atmen könnten. Wer
dem widersprechen wollte, dass sein Körper sein Eigentum
ist, der beweist durch seinen Widerspruch genau das
Gegenteil. Wem dieser naturrechtliche Ansatz zu weit hergeholt
ist, der denke mal darüber nach, warum in Deutschland
nicht der Besitz von Drogen strafbar ist, sondern nur
das Handeln mit solchen. (Weil der Gesetzgeber uns nun
mal nicht verbieten kann, unseren Körper zu ruinieren, ohne
uns gleichzeitig das Eigentum an unserem Körper vollständig
abzusprechen.)


Es stellt sich nun heraus, dass alles, was objektivierbares
Recht sein kann, implizit im Recht auf Selbstbesitz als elementarem
Menschenrecht enthalten ist. Trivialerweise sind
das auch Grundrechte wie Menschenwürde, Freiheit der
Person oder körperliche Unversehrtheit, weil sie unsere
körperliche Autonomie betreffen – und kein Gesetz der
Welt kann uns diese Rechte nehmen. Andererseits heißt das
natürlich nicht, dass jeder tun und lassen kann, was er will.
Die Freiheit der Person ist beschränkt durch das Recht auf
Selbstbesitz ihrer Mitmenschen. Oder anders ausgedrückt:
Die Freiheit des einen endet dort, wo die Freiheit des anderen
beginnt. Entsprechend sind Körperverletzung und
Mord vom Gesetzgeber auch als Straftaten zu qualifizieren,
und ein Rechtsstaat ist ermächtigt, Freiheit, Leib und Leben
52 I eigentümlich frei Nr. 82 I Mai 2008
seiner Bürger vor jeglichen Aggressoren zu schützen. Wie
sieht es aber mit Eigentumsdelikten aus, bei dem der Körper
des Opfers unbeschädigt bleibt? Tatsächlich wird bei
näherer Betrachtung das Recht auf Selbstbesitz auch in einem
solchen Fall berührt. Wir existieren nämlich nicht losgelöst
von Raum und Zeit, sondern definieren uns durch
unsere Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Die Zukunft
steht zwar nicht fest, wird aber durch unseren Handlungsspielraum,
den uns unser Körper setzt, bestimmt. Jede
Körperverletzung nimmt uns also ein Stück dieser Zukunft.
Umgekehrt manifestiert sich unsere Vergangenheit in unseren
Besitztümern, die wir unter Ausnutzung unseres Handlungsspielraums
erarbeitet haben. Diebstahl oder Sachbeschädigung
nehmen uns also ein Stück unserer Vergangenheit
und beeinträchtigen unser Recht auf Selbstbesitz, denn
sie beschränken nachträglich unsere körperliche Autonomie.
Ändert sich etwas an der Qualität eines Delikts, wenn
man das Motiv des Delinquenten berücksichtigt? Nehmen
wir an, ein Robin Hood stiehlt von den Reichen, um den
Armen zu geben. Handelt es sich dann noch um Diebstahl?
Natürlich, denn es ändert nichts an der Rechtsverletzung
des Opfers, selbst wenn Robin Hood das Diebesgut hinterher
nicht selbst behalten will. Entscheidend ist hier, dass
Robin Hood bewusst die Rechtsverletzung in Kauf genommen
hat. Andererseits kann ein unachtsamer Autofahrer,
der einen Radfahrer beim Rechtsabbiegen überfährt, nicht
wegen Mordes belangt werden, schließlich ist er nicht mit
einer Tötungsabsicht ins Auto gestiegen. An der Rechtsverletzung
des Fahrradfahrers ändert das allerdings nichts, und
so muss der Unfallfahrer die Angehörigen zumindest entschädigen.
Der Rechtsstaat, personifiziert in seinen Vertretern und
Erfüllungsgehilfen, unterliegt den gleichen Rechten und
Pflichten wie seine Bürger. Bricht er ein Gesetz, dann ist er
haftbar für seine Handlungen und muss sich vor unabhängigen
Richtern rechtfertigen. Wird ein Staat selbst zum Aggressor,
dann handelt er wider seine eigenen Gesetze. In
einem Staat, der raubt, verletzt oder sogar mordet, bleibt
dem Bürger nur die Selbstverteidigung. Bestehende Gesetze,
die in Konflikt mit der universellen Naturrechtsnorm
stehen, müssen dann nicht mehr befolgt werden. Das Naturrecht
spannt also ein Sicherheitsnetz, das uns auffängt,
wenn der Staat außer Kontrolle gerät. Es ermächtigt uns zu
Widerstand und Selbstschutz gegen den Aggressor. In diesem
Sinne ist Artikel 20, Absatz 4 des Grundgesetzes auch
zu verstehen.


Wie steht es nun um die Rechtsstaatlichkeit geltender
Steuergesetze? Beginnen wir mit dem Kriterium Rechtssicherheit.
In der Bundesrepublik gibt es 211 Steuerstammgesetze,
die die verschiedenen Steuerarten definieren: etwa
das Einkommenssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz oder
das eher exotische Biersteuergesetz. Die Steuerstammgesetze
skizzieren aber nur den groben Rahmen und werden
durch eine riesige Zahl von rund 70.000 Verordnungen ergänzt.
Darunter die berühmten Tabellen, die diejenigen
Konsumgüter auflisten, auf die nur der verminderte Mehrwertsteuersatz
von sieben Prozent gezahlt werden muss (etwa
auf Hundefutter im Gegensatz zu Babynahrung, für die 19
Prozent gilt). Angeblich werden 70 Prozent der weltweiten
Steuerliteratur in deutscher Sprache verfasst – Deutschland
hat wahrscheinlich das komplizierteste Steuersystem der Welt.
Jährlich kommen eine Vielzahl neuer Gesetze und Verordnungen
hinzu. Kein Steuerexperte der Welt könnte seriös
vorhersagen, wie hoch jemandes Steuerbescheid im nächsten
Jahr ausfallen wird, selbst wenn dieser ein geregeltes
Einkommen hat. Rechtssicherheit? Fehlanzeige.
Sind alle deutschen Steuerzahler gleich vor den Steuergesetzen?
Nein, tatsächlich wird es schwierig sein, zwei
Menschen zu finden, die in einem fiskalischen Jahr genau
den gleichen Steuerbeitrag leisten. Steuergesetze definieren
verschiedene Steuerklassen, um bestimmte Personengruppen
anderen gegenüber zu bevorteilen. Ferner werden durch
die lineare Steuerprogression zwischen 15 und 45 Prozent
bei der Einkommenssteuer Besserverdienende systematisch
benachteiligt, weil sie anteilig an ihrem Einkommen einen
weit höheren Steuerbeitrag leisten müssen. Die Progression
erfüllt keinen anderen Zweck als Nettoeinkommensunterschiede
zu verringern, selbst wenn dadurch Steuerertragsverluste
durch Vermeidungsverhalten der Steuerzahler in
Kauf genommen werden müssen. Das entsprechende Steuergesetz
ist vom Gesetzgeber also bewusst auf steuerliche
Ungleichbehandlung angelegt. Steuerrecht ist Willkür per
Gesetz.


Niemand zahlt Steuern freiwillig. Steuern sind auch keine
Gebühren für staatliche Leistungen. Wenn ich keine Abogebühren
mehr bezahlen will, dann bestelle ich meine Zeitung
einfach ab. Leider kann man überflüssige staatliche
Dienstleistungen wie Arbeitsvermittlung oder Gendermainstreaming
nicht so leicht kündigen wie Abonnements, denn
selbst, wenn man sie nicht in Anspruch nimmt, muss man
für sie bezahlen: Auf Steuerhinterziehung stehen nämlich
hohe Geld- und Haftstrafen, wie Ex-Postchef Klaus Zumwinkel
jetzt am eigenen Leib erfahren muss. Hier gerät das
Steuerrecht in fundamentalen Widerspruch zur Naturrechtsnorm,
denn das Steuererhebungsverfahren ist so von einem
gewöhnlichen Raubüberfall nicht mehr zu unterschei-
Wenn ich keine Abogebühren mehr bezahlen will, dann bestelle ich
meine Zeitung einfach ab. Leider kann man überflüssige staatliche
Dienstleistungen wie Gendermainstreaming nicht so leicht kündigen.
Mai 2008 I Nr. 82 www.ef-magazin.de I 53
den. Der Staat kann sich hier genauso wenig wie Robin
Hood damit herausreden, Steuern würden für einen guten
Zweck erhoben. Steuern sind Diebstahl. Punkt.
Zusammengenommen stellen wir fest: Das deutsche
Steuerrecht fördert Rechtsunsicherheit, torpediert systematisch
die Gleichheit seiner Bürger vor dem Gesetz und enteignet
rücksichtslos die Früchte ihrer Arbeit. Von daher entbehrt
es jeglicher rechtsstaatlicher Prinzipien. Solange dieser
Zustand anhält, haben die Bürger der Bundesrepublik das
Recht, sich zur Wehr zu setzen – und zwar auf die friedvollste
Weise, die denkbar ist, indem sie nämlich ihr Geld in
Sicherheit bringen. Wollen wir den Rechtsstaat in Deutschland
wieder herstellen, so müssten im ersten Schritt Steuern
drastisch gesenkt, das Steuerrecht radikal vereinfacht und
die Staatsausgaben stark gesenkt werden. Davon ist die
Politik jedoch Lichtjahre entfernt. Und es würde noch nicht
ausreichen: Denn solange Steuern unter Gewaltandrohung
erhoben werden, stellt sich der Staat außerhalb des Rechts.
Nun steht der Rechtsstaat natürlich vor einem Problem,
wenn er einerseits Geld benötigt, um für die Sicherheit seiner
Bürger sorgen zu können, sich aber andererseits des
schweren Raubes schuldig macht, wenn er zu diesem Zweck
Steuern eintreibt. Er könnte zwar auf „freiwillige“ Zahlungen
setzen, die aber niemals wirklich freiwillig sein können,
solange der Staat auf sein Gewaltmonopol besteht und
daher seinen Bürgern nur die Wahl zwischen Rechtsschutz
und keinem Rechtsschutz bieten kann. Verzichtet der „Staat“
auf seinem Gewaltmonopol, wäre er nicht mehr von den
konkurrierenden privaten Sicherheitsunternehmen unterscheidbar,
die Rothbard und Hoppe beschrieben haben.
Tatsächlich wäre eine solche reine Privatrechtsgesellschaft
letztendlich das einzige theoretische Konstrukt, indem sich
die Ideale eines Rechtsstaats uneingeschränkt entfalten könnten
– mit Ausnahme des Staats natürlich. Doch muss man
gar nicht soweit gehen, den Staat abzuschaffen, wenn eine
einfachere Lösung zum Greifen nah ist: Ein Rechtsstaat
könnte nämlich Steuern verlangen, aber auf eine strafrechtliche
Verfolgung von Steuerhinterziehung verzichten. Dies
ist gängige Praxis in anderen Ländern, zum Beispiel der
Schweiz oder Liechtenstein, wo Steuerhinterziehung allenfalls
als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Damit wäre
dem Bürger signalisiert, dass er nicht abgezockt wird, aber
auf Steuern nicht verzichtet werden kann, wenn ihm am
Erhalt des Rechtsstaats gelegen ist.
Internet


Der Autor ist Koordinator der Libertären Plattform in der
FDP: www.libertaere-fdp.de

 

   

 

 

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